1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Verkäufer (= LW Fashion GmbH) und Käufer verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen des Verkäufers nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. Verkaufsaußen- und innendienstmitarbeiter, Agenten und Showroom-Mitarbeiter haben keine Vollmacht, für den Verkäufer Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierten Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit einem Unternehmen des Verkäufers geschlossen wird.
2. Aufträge gelten nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Der Verkäufer behält sich bis zum Tage der Lieferung vor, Preise auf den Stand des Liefertages zu erhöhen oder zu senken, wenn einschneidende Änderungen der Material- oder Lohnkosten oder Zolländerungen in der Zeit zwischen Auftragsannahme und Lieferung eingetreten sind und dies bedingen. Der Verkäufer behält sich modisch bedingte und maßtechnische Veränderungen der Modelle vor. Muster sind, soweit sie zum Wiederverkauf irgendwie verwendbar sind, zum vollen Preis zu berechnen. Rabatte und Sonderpreise stehen nur unter der Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung zu. Auch wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, verfällt der Rabatt und alle Sonderpreise und er schuldet den vollen Listenpreis.
3. Lieferfristen verstehen sich stets voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzuges kann der Käufer nur Erfüllung verlangen oder unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beträgt im Minimum 18 Werktage. Der Rücktritt wird nur wirksam, falls der Verkäufer die Nachfrist schuldhaft versäumt. Anderweitige unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind ebenso wie ein Rücktritt des Käufers bei Sonderanfertigungen ausgeschlossen. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen. Betriebsstörungen und sonstige Behinderungen, die außer der Voraussicht oder Einflussnahme der Verkäufers sowie Ereignisse höherer Gewalt, entbinden den Verkäufer von der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere der Lieferzeit, ohne dass der Käufer hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann.
4. Der Verkäufer trägt die Gefahr der zu liefernden Ware nur innerhalb des Lieferwerkes. Sobald die Ware das Lieferwerk verlässt, gehen alle Gefahren ohne Rücksicht auf den Erfüllungszeitpunkt auf den Käufer über, der für ordnungsgemäße Obhut und allfällige Versicherungen zu sorgen hat.
5. Der Käufer darf die gekaufte Ware nicht an gewerbliche Wiederverkäufer veräußern. Er darf sie nur in den mit dem Verkäufer vereinbarten Haupt- und Filialbetrieben veräußern. Wird an anderen Geschäftsorten oder über E-Commerce ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Verkäufers weiterverkauft, darf der Verkäufer Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
6. Verändern sich beim Käufer Geschäftsleitung, Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse oder sonstige Umstände nachteilig, so ist der Verkäufer berechtigt, von laufenden Verträgen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Die Ware des Verkäufers ist Markenware. Ihre nach Stil und Image einheitliche Präsentation erfordert besondere Aufwendungen und ausgesuchte Abnehmer. Zur Gewährleistung einer nach Stil und Image einheitliche Präsentation verpflichtet sich der Käufer, für jegliche Art der Werbung mit den Produkten des Verkäufers und für jegliche Benutzung von Fotos und der Warenzeichen des Verkäufers von diesem die vorherige Zustimmung einzuholen. Copyrights für vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Werbematerialien bestehen für maximal ein Jahr nach Übergabe des jeweiligen Werbemittels. Verwendet der Käufer das Werbemittel für einen längeren Zeitraum (inkl. POS, Schaufenster, Werbeaussendungen, Bilder im Internet, etc.) als ein Jahr, so übernimmt der Käufer die Haftung und Kosten einer etwaigen Nachverrechnung aus dem Titel der Copyrights. Der Käufer hält den Verkäufer aus diesem Titel schad- und klaglos.
8. Der Verkäufer ist berechtigt, über seine Käufer bei seiner Bank oder bei Auskunftsteien Auskünfte einzuholen. Es werden personenbezogene Daten gespeichert.
9. Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bekannt gegeben werden und spätestens 10 Tage nach Warenempfang im Besitz des Verkäufers sein. Die Kosten des Rücktransports organisiert und bezahlt der Käufer. Die Beweispflicht obliegt dem Käufer. Etwaige Gutschriftenbeträge werden nie in bar abgegolten sondern immer künftigen Rechnungen gegen gerechnet.
10. Stornierungen von Aufträgen, v.a. wenn diese durch schriftliche Auftragsbestätigung fixiert wurden, werden nicht anerkannt. Für den Fall, dass nach Auftragserteilung und Auftragsbestätigung ein Rücktritt des Käufers vom Auftrag erfolgt oder dieser sonstige Vereinbarungen (Zahlungsziele etc.) abändern will, ist als Konventionalstrafe ohne Nachweis eines Mindererlöses eine 20%ige Stornogebühr, berechnet vom Preis des auszuführenden Auftrages, zu leisten. Ist bei Ersatzverkauf die Erlöseinbuße höher als 20%, hat der zurückgetretene Käufer im Maße der tatsächlichen Erlösminderung Ersatz zu leisten.
11. Für Materialmangel haftet der Verkäufer nur insoweit, als der Verkäufer den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätten erkennen muss, jedoch nur im Rahmen der Gewährleistung des Unterlieferers des Verkäufers. Auch für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse haftet der Verkäufer nur im Ausmaß der ihm selbst zustehenden Gewährleistung. Sind fristgerecht geltend gemachte Mängel begründet, so steht es dem Verkäufer frei, entweder die fehlerhaften Stücke zum berechneten Wert zurückzunehmen oder durch fehlerfrei zu ersetzen. Benützte oder vom Käufer nachgearbeitete Teile werden weder zurückgenommen noch ersetzt. Sollte der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel beheben, so kommt der Verkäufer für die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf, wenn vor einer solchen Mangelbehebung die Zustimmung des Verkäufers ausdrücklich erteilt wurde.
12. Die Mängelhaftung seitens des Verkäufers umfasst in allen Fällen nur die Beseitigung der vom Verkäufer zu vertretenden Mängel und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere für Folgeschäden aus. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Solange der Käufer die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, ist der Verkäufer zur Mängelbehebung nicht verpflichtet.
13. Die Zahlung kann entweder innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto jeweils ab Fakturendatum geleistet werden. Durch Eingabe des PIN-Codes und die Bestätigung des vom Verkäufer am Display des Bankomat-Terminals angezeigten Betrags durch die Okay-Taste, ermächtigt der Käufer den Verkäufer unwiderruflich, den angegebenen Betrag von seinem genannten Konto einzuziehen. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Nichteinlösung des einzuziehenden Betrags ermächtigt und beauftragt er seine Bank durch seine Unterschrift, dem Verkäufer oder dessen Stellvertreter auf Anforderung seinen Namen (Firma) und seine Adresse vollständig mitzuteilen. Dem Verkäufer steht es frei, die Zahlung des Käufers im Wege der Barzahlung zu verlangen. Valutierungen sind nur dann zulässig, wenn die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgt und der Verkäufer dazu schriftlich seine Zustimmung gibt. Gerät der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so hat er dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens aber 12% pro Jahr zu vergüten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer Mahn-, Eintreibungs- und Ausforschungskosten Dritter (insbesondere von Rechtsanwälten) sowie die Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Mahnverfahren zu ersetzen. Der Verkäufer ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf älteste offene Posten und hierbei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und dann erst auf das Kapital anzurechnen. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Eine Kompensation der Forderungen des Verkäufers auf Grund der vom Verkäufer vorgenommenen Lieferungen mit allfälligen Gegenforderungen des Käufers – aus welchem Grund immer diese entstanden sind – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vor gänzlicher Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen und Betreibungskosten ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
14. Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware auf Kosten des Käufers wieder abzuholen. Die zurückgenommene Ware wird dem Käufer zum Marktwert der Ware am Tag der Rücknahme gutgeschrieben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der vom Verkäufer gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und den Verkäufer hievon unverzüglich zu verständigen. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt fallende Ware in keinem Fall als Sicherheit für Forderungen Dritter verwenden. Soweit durch einen Zugriff auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware Kosten (insbesondere Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten) entstehen, haftet der Käufer für diese. Waren werden als nicht bezahlt betrachtet, wenn der Käufer die Bezahlung nicht nachgewiesen hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware des Verkäufers gegen das Risiko von Brand, Diebstahl, Sturm- und Wasserschaden zu versichern, und zwar in der Weise, dass in der diesbezüglichen Versicherungspolizze die Bedingung aufgenommen ist, dass die Versicherung auch gilt für Ware (potentieller) beteiligter Dritter. Es ist dem Käufer nicht gestattet, etwaige Ansprüche gegenüber seinem Versicherer an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit, im weitesten Sinne des Wortes, gegenüber Dritte zu verwenden. Auszahlungen bezüglich Schaden und Verlust der Ware treten an die Stelle der genannten Ware.
15. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen oder nachträglich Nachteiliges über die Kreditfähigkeit des Käufers festgestellt, über diesen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder unterbleibt die Eröffnung lediglich mangels kostendeckenden Vermögens, ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Bezahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen sowie eventuell gestundeter Forderungen zu verlangen und die Auslieferung weiterer Waren zu verweigern, sowie von allfälligen sonstigen Vereinbarungen und erteilten Aufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder sonstiger Verpflichtungen durch den Käufer zu. In all diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, eine Konventionalstrafe in Höhe von 20%, berechnet vom Preis des auszuführenden Auftrages, zu leisten. Ist beim Ersatzverkauf die Erlöseinbuße höher als 20%, hat der Käufer im Maße der tatsächlichen Erlösminderung Ersatz zu leisten. Die Übernahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber, Schuldtilgung erfolgt erst mit Augenblick der Einlösung der Wechsel. Eskompt-, Bank- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Kosten für Mahnung, Inkasso oder gerichtliche Einholung offener Forderungen gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
16. Für die Lieferung und Zahlung ist der Erfüllungsort Wien. Das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben. Der Käufer verpflichtet sich schon jetzt, sollte der Verkäufer darauf bestehen, sich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts der International Chamber of Commerce zu unterwerfen. All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, soweit sie nicht durch vorstehende Allgemeine Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen geregelt oder hievon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, gelten die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes.
17. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers, soweit sie von den gegenständlichen Vertragsbedingungen abweichen, haben dem Verkäufer gegenüber keine verbindliche Wirkung, sondern es gelten auf Grund dieser Auftragsbestätigung nur die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers.
18. Für folgende Größen wird ein Übergrößenzuschlag berechnet: 10% für die Größen 56, 58, 55, 57, 59, 28, 29, 110, 114, 280, 290.15% für die Größen 30, 60, 61, 63, 118, 300. 20% für die Größen 31, 32, 33, 34, 35, 36, 62, 64, 66, 68, 70, 72, 65, 67, 69, 71, 122, 310, 320, 330, 340, 350, 360. Der Verkäufer behält sich die Anrechnung von Versand- und Verpackungsspesen vor.
19. Alle Sicherheiten, die der Käufer einer oder mehrerer der oben genannten Firmen des Verkäufers gewährt, gelten gleichzeitig zugunsten aller anderen genannten Firmen bestellt und können zur Befriedigung wegen bestehender Forderungen realisiert werden.
20. Sollten einzelne Punkte dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nichtig oder rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit und Verbindlichkeit der anderen Punkte dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingung in keiner Weise berührt.